Artikel 1 Name, Sitz und Zweck
1.1 Unter der Bezeichnung „Judo- und Selbstverteidigungsclub Rothrist“ besteht seit 1991
ein Sportclub nach Art. 60 des ZGB.
1.2 Er bezweckt die Ausübung und Förderung des Judosports und der Selbstverteidigung,
sowie die Pflege der Kameradschaft.
1.3 Der JSVC übernimmt weder politische noch konfessionelle Verpflichtungen.
1.4 Der Sitz des Clubs ist Rothrist.
Artikel 2 Mitgliedschaft
2.1 Personen mit gutem Leumund können Mitglieder des Clubs werden. Jugendliche
unter 18 Jahren müssen die schriftliche Einwilligung der Eltern oder ihres gesetzlichen
Vertreters vorweisen können, um im Club aufgenommen zu werden.
2.2 Die Anmeldung zur Mitgliedschaft hat schriftlich an den Vorstand zu erfolgen. Über die
Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand. Er ist bevollmächtigt ein
Leumundszeugnis zu verlangen. Zur Begründung einer Ablehnung ist er nicht
verpflichtet.
2.3 Die Mitglieder anerkennen durch die Aufnahme die Statuten des Clubs sowie die
Trainingsordnung und verpflichten sich, den Beschlüssen der Cluborgane
nachzukommen.
Artikel 3 Austritt
3.1 Austrittsbegehren sind dem Vorstand schriftlich bekannt zu geben. Ein austretendes
Mitglied hat seinen finanziellen Verpflichtungen vor Genehmigung des Austrittes
vollumfänglich nachzukommen.
3.2 Auf Beschluss des Vorstandes kann aus dem Club ausgeschlossen werden:
- wer seinen Verpflichtungen dem Club gegenüber trotz wiederholter Mahnung nicht
nachkommt.
- wer absichtlich die Interessen des Clubs verletzt.
- wer innerhalb oder ausserhalb des Clubs unehrenhaft handelt.
Artikel 4 Versicherungen
4.1 Die Versicherung gegen Unfälle ist Sache jedes Mitgliedes. Für Unfälle, welche sich
während des Trainings, während Wettkämpfen und anderen Veranstaltungen, sowie
auf dem Hin- und Rückweg ereignen, übernimmt der Club keine Haftung.
4.2 Wertsachen, Kleider und Schmuck sind nicht gegen Diebstahl versichert.
Artikel 5 Mitgliederarten
5.1 Der Club setzt sich zusammen aus:
a) Ehrenmitglieder
b) Freimitglieder
c) Aktivmitglieder und Schüler ab 18 Jahren
d) Schüler unter 18 Jahren (vertreten durch Eltern oder gesetzlichen Vertreter)
e) Passivmitglieder
5.2 Als Ehrenmitglieder können von der GV auf Vorschlag des Vorstandes Mitglieder des
Vereins ernannt werden, die sich in besonderer Weise um den Club oder den
Judosport im Allgemeinen verdient gemacht haben. Sie sind in jedem Fall beitragsfrei.
5.3 Als Freimitglieder können durch die GV Vereinsmitglieder, die sich durch besondere
Treue oder Leistung im Verein auszeichneten, aufgenommen werden. Sie sind in
jedem Fall beitragsfrei.
5.4 Als Aktivmitglieder können Personen, die das 17. Altersjahr zurückgelegt haben,
aufgenommen werden. Sie besuchen das Training und die Veranstaltungen. Sie sind
stimmberechtigt und in jedes Amt wählbar; ab 20 Jahren auch in das des Präsidenten
und des Kassiers. Der Jahresbeitrag der Aktivmitglieder wird auf höchstens Fr. 365.-
plus SJV-Lizenz begrenzt.
Schüler ab 18 Jahren haben Aktivmitgliederstatus; der Mitgliederbeitrag kann aber bis
zum Abschluss der Lehre oder des Studiums gegenüber dem Aktivmitgliederbeitrag
reduziert werden.
5.5 Der Jahresbeitrag der Schüler, Azubis und Studenten über 15 Jahren wird auf
höchstens Fr. 265.- plus SJV-Lizenz, der Jahresbeitrag der Schüler unter 15 Jahren
auf höchstens Fr. 260.- plus SJV-Lizenz begrenzt.
5.6 Die Ausgabe der Lizenzen erfolgt ordnungsgemäss nach den Regeln des SJV.
5.7 Die Interessen der Schüler unter 18 Jahren, können durch deren Eltern oder
gesetzlichen Vertreter wahrgenommen werden. Bei Abstimmungen verfügen entweder
der Vater oder die Mutter oder die gesetzliche Vertretung über eine Stimme.
5.8 Passivmitglieder sind Freunde und Gönner, welche während eines Clubjahres einen
Beitrag entrichten. Sie sind weder stimmberechtigt, noch wählbar, haben aber zu den
Versammlungen und Veranstaltungen Zutritt.
Artikel 6 Cluborgane
Die Organe des Clubs sind:
6.1 Die Generalversammlung
6.2 Die Mitgliederversammlung
6.3 Der Vorstand
6.4 Die Rechnungsrevisoren
6.5 Die Delegierten
6.6 Die technische Kommission
Artikel 7 Generalversammlung
Die ordentliche Generalversammlung wird vom Vorstand alljährlich im 1. Quartal durch persönliche Einladung einberufen. Das Clubjahr dauert vom 1.1. bis 31.12. eines jeden Jahres.
Artikel 8 Ausserordentliche Generalversammlung
Eine ausserordentliche Generalversammlung kann durch den Vorstand einberufen werden. Er ist dazu verpflichtet, wenn mindestens 1/5 aller stimmfähigen Mitglieder eine ausserordentliche GV schriftlich verlangen. Der Vorstand ist in diesem Falle verpflichtet, innert 30 Tagen zur ausserordentlichen GV
einzuladen.
Artikel 9 Geschäfte der GV
Die Geschäfte der Generalversammlung sind:
9.1 Eröffnung durch den Präsidenten
9.2 Wahl der Stimmenzähler
9.3 Verlesen und Abstimmen über das letzte Protokoll
9.4 Verlesen des Jahresberichtes des Präsidenten
9.5 Verlesen des Jahresberichtes des technischen Leiters
9.6 Beschlussfassung über Jahresrechnung und Revisionsbericht
9.7 Wahlen
9.8 Statutenänderungen
9.9 Festsetzung der Mitgliederbeiträge
9.10 Verschiedenes
Artikel 10 Anträge der Mitglieder
Jedes Mitglied ist berechtigt, der Generalversammlung Anträge zu unterbreiten. Diese sind dem
Präsidenten bis spätestens zum 15. Januar schriftlich einzureichen.
Artikel 11 Beschlussfähigkeit
11.1 Die Generalversammlung entscheidet in allen Fällen mit dem absoluten Mehr der
anwesenden Stimmberechtigten.
11.2 Bei Anträgen betreffend Statutenrevision ist eine Zweidrittelmehrheit notwendig.
Artikel 12 Mitgliederversammlung
Eine Mitgliederversammlung kann jederzeit durch den Vorstand einberufen werden. Die
Mitgliederversammlung ist Medium zur Information, ist aber nicht beschlussfähig.
Artikel 13 Vorstand
Der Vorstand besteht mindestens aus:
13.1 Präsident
13.2 Vizepräsident
13.3 Aktuar
13.4 Kassier
13.5 TK-Chef
13.6 Materialverwalter
Artikel 14 Amtsdauer, Verteilung der Ämter
14.1 Der Präsident und die übrigen Mitglieder werden von der Generalversammlung für die
Dauer von 2 Jahren gewählt.
14.2 Der Vorstand konstituiert sich selbst, wobei mehrere Chargen auf eine Person
vereinigt werden können. Jedes Vorstandsmitglied ist wieder wählbar.
Artikel 15 Interessenvertretung
Der Vorstand vertritt die Interessen des Clubs nach aussen.
Artikel 16 Beschlussfähigkeit
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte und ein Mitglied des Vorstandes anwesend sind.
Artikel 17 Unterschriftenregelung
Für den Club führen rechtsgültige Unterschriften:
17.1 in finanziellen Angelegenheiten
- der Präsident kollektiv zu zweien
- der Vizepräsident kollektiv zu zweien
- der Kassier kollektiv zu zweien
17.2 für alle anderen Geschäfte:
- der Präsident kollektiv zu zweien
- der Vizepräsident kollektiv zu zweien
- der Aktuar kollektiv zu zweien
Artikel 18 Finanzielle Kompetenzen des Vorstandes
18.1 Der Vorstand kann über das von der GV genehmigte Jahresbudget verfügen.
18.2 Überdies steht dem Vorstand eine Kompetenz von Fr. 3000.- für unvorhergesehene
Ausgaben zu.
Artikel 19 Pflichten des Vorstandes
Die Pflichten des Vorstandes sind:
19.1 Führung der Clubrechnung
19.2 Führung der Mitgliederkontrolle
19.3 Kontrolle und Unterhalt des Materials, Verkauf von Kimonos, etc.
19.4 Führung der Protokolle
19.5 Beratung über und endgültige Festsetzung der Traktandenliste der
Generalversammlung
19.6 Führung eines Pflichtenheftes
Artikel 20 Rechnungsrevisoren
Aus der Reihe der Mitglieder werden von der Generalversammlung zwei Revisoren gewählt, welche die Jahresrechnung prüfen. Sie erstatten der Generalversammlung Bericht über ihren Befund. Die Revisoren dürfen dem Vorstand nicht angehören und werden auf zwei Jahre gewählt.
Artikel 21 TK-Chef
Er wird vom Vorstand gewählt und instruiert.
Artikel 22 Rechnungswesen
Der Club führt eine Gewinn- und Verlustrechnung und eine Bilanz. Gegenüber Mitgliedern und Dritten haftet nur das Clubvermögen. Auf die Clubmitglieder kann nicht Regress genommen werden.
Artikel 23 Clubvermögen
Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder haben kein Anrecht auf das Clubvermögen.
Artikel 24 Pflichten der Mitglieder
Die Pflichten der Mitglieder sind:
24.1 Die von der GV beschlossenen Beiträge sind pünktlich zu begleichen.
24.2 Die Interessen des Clubs wahrzunehmen.
24.3 Ehrenhaftes Handeln innerhalb und ausserhalb des Clubs
24.4 Für besondere Aufgaben kann der Vorstand Mitglieder aufbieten.
Artikel 25 Clubtätigkeiten
25.1 Versammlungen und Anlässe werden vom Vorstand und dem TK-Chef festgesetzt.
25.2 Wettkämpfe werden durch den TK-Chef im Einverständnis mit dem Vorstand
festgelegt und organisiert.
25.3 Der Vorstand ist berechtigt, öffentliche Kurse auch unter Nichtmitgliedern
durchzuführen.
Artikel 26 Auflösung des Clubs
26.1 Ein Antrag auf Auflösung muss nach Art. 10 schriftlich dem Präsidenten eingereicht
werden.
26.2 Ein sich bei der Liquidation ergebender Überschuss ist während fünf Jahren bei der
Aarg. Kantonalbank in Rothrist zu hinterlegen. Wird während dieser Frist in Rothrist
ein neuer Judo- und/oder Selbstverteidigungsclub gegründet, so wird das Vermögen
inklusive Zinsen auf diesen übertragen. Bei mehreren Neugründungen, wird das
Clubvermögen zu gleichen Teilen auf diese übertragen.
26.3 Nach Ablauf der in der Art. 26.2 genannten Frist fällt der Betrag dem Blinden- und
Behindertenheim BORNA in Rothrist zu.
Artikel 27 Inkrafttreten der Statuten
Diese Statuten treten sofort nach ihrer Annahme durch die Generalversammlung in Kraft.
Statutenrevision beschlossen an der Generalversammlung vom 18. März 2002
Für den Judo- und Selbstverteidigungsclub Rothrist
Der Präsident: Hannes Baumann
Der Vizepräsident: Heinz Mühlemann
Artikel 28 Datenschutzbestimmung
28.1 Der Vorstand ist berechtigt, beim Abschluss eines Exklusiv-Sponsoringvertrags, die Adressen der Mitglieder zur Verfügung zu stellen. Gemäss Art. 5.7 werden Kinder unter 18 Jahren von ihren Eltern vertreten. Demnach werden nicht die Adressen der minderjährigen Clubmitglieder, sondern deren Vertreter dem Sponsor mitgeteilt.
Statutenänderung beschlossen an der Generalversammlung vom 22. März 2004
Statuten zum Ausdrucken